Änderungen der EEG-Umlage für die Eigenversorgung

Mit dem 1.Januar 2018 ist eine bedeutende Änderung in der EEG-Umlage für die Eigenversorgung in Kraft getreten. Zwar ist die EEG-Umlage auf 6,79ct pro Kilowattstunde gesunken, jedoch hat die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung verweigert. Das bedeutet, dass ein Großteil der Betreiber von Blockheizkraftwerken bald die volle EEG-Umlage auf Eigenstrom zahlen muss und nicht mehr wie bisher einen Anteil von nur 40%.

Überförderung verhindern

Durch diese Änderung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung möchte die EU-Kommission eine Überförderung von industriellen Großanlagen mit 1MW elektrischer Leistung und hohem Eigenverbrauch verhindern. Bisher musste nämlich für Blockheizkraftwerke, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden oder erstmalig Eigenstrom produziert hatten, eine anteilige EEG-Umlage von 40% auf den selbst verwendeten Strom gezahlt werden. Ab dem 1.Januar 2018 muss nun jedoch die vollständige EEG-Umlage in Höhe von 6,79 Cent/kWh abgeführt werden.

Welche Anlagen sind betroffen?

Betroffen von dieser Änderung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung sind alle Blockheizkraftwerke, die seit dem 1.August 2014 in Dauerbetrieb genommen oder für Eigenstrom genutzt wurden. Anlagen, die vor dem 1.August 2014 in Betrieb gegangen sind oder im Rahmen einer Modernisierung/Ersetzung den Betrieb nach diesem Datum wieder aufgenommen haben, sind nicht von dieser Änderung betroffen. Blockheizkraftwerke unter 10kW unterliegen auch weiterhin einer Sonderregelung, sodass Besitzer dieser Anlagen die volle EEG-Umlage nur bei Strommengen von über 10.000kWh pro Jahr zahlen müssen.

Schaden hält sich in Grenzen

Natürlich sind dies erstmal schlechte Nachrichten für Besitzer von Blockheizkraftwerken, jedoch hält sich der Schaden in Grenzen. Durch die Änderung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung verschiebt sich die Kapital-Rückflusszeit auf ungefähr ein Jahr nach hinten. So bleiben die Blockheizkraftwerke immer noch wirtschaftlich.

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