Betreiber von neuen KWK-Anlagen, die seit dem 1.8.2014 in Betrieb gegangen sind, müssen auf Grundlage des
EU-Kommissions-Entscheids vom 1.8.2018 für das Jahre 2018 für selbstgenutzten KWK-Strom lediglich 40% der
vollständigen EEG-Umlage abführen. Diese Regelung gilt voraussichtlich für alle hocheffizienten KWK-Anlagen,
die von §61b Nr. 2 EEG erfasst werden. Eine Leistungsbeschränkung scheint für die Verlängerung der
Übergangszeit gemäß Pressemeldung nicht zu existieren.
Gemäß dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) erscheint es aber auch möglich, dass die
grundsätzliche Vereinbarung vom 7. Mai 2018 zur Anwendung kommt. Betreiber von neuen KWK-Anlagen
unter 1 MW sowie über 10 MW würden dann für 2018 eine 40%-ige EEG-Umlage auf die
Eigenstromverwendung abführen müssen. Für KWK-Anlagen zwischen 1 MW und 10 MW würde eine
Sonderreglung mit gleitenden EEG-Umlagehöhen gelten.
KWK-Anlagenbetreiber, die im Jahre 2018 für den selbstgenutzten Strom eine vollständige EEG-Umlage
entrichtet haben, werden die Mehraufwendungen in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der
Übergangsregelung zeitnah zurückfordern können. Hierzu müsse aber erst die Beschlussfassung mit der
Nummer SA.49522 über das Beihilfenregister zugänglich gemacht werden. (Quelle: bhkw-infozentrum)